Sonntag, 28. Oktober 2018

2. KATZENKASTRATIONSAKTION - 2018 - 1.11. - 15.12.2018

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SONDERNEWSLETTER

2. KATZENKASTRATIONSAKTION

- 2018 -



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2. Katzenkastrationsaktion 2018

Es sind keine Fördergelder mehr vorhanden.
Die Aktion ist beendet.
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Äußerst kurzfristig ist es mit Unterstützung durch die Landesbeauftragte für Tierschutz in Niedersachsen sowie weitere Projektpartner (Deutscher Tierschutzbund - Landesverband Niedersachsen e.V., Deutscher Tierschutzbund - Bundesgeschäftsstelle, Tasso e.V., Verband der niedersächsischen Tierschutzvereine [VNT] und Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. [BMT]) gelungen, vom 1. November bis 15. Dezember 2018 noch eine weitere Aktion zur Unterstützung der Kastration freilebender, herrenloser Katzen und Kater durchzuführen.

Tiere, die diese Voraussetzungen erfüllen, sollen für die beteiligten Überbringer (in der Regel gemeinnützige Vereine, Tierheime und ehrenamtliche Futterstellenbetreuer) kostenneutral kastriert, gekennzeichnet und registriert werden. Damit wird weiterhin das Ziel verfolgt, durch die Kastration von einer signifikanten Anzahl wiederum die Zahl der Streunerkatzen in Niedersachsen zu verringern um damit nachhaltig und wirksam die Bestände zu regulieren.

Das gemeinsame Projekt hat ebenso das Ziel, Tierheime und Tierschutzvereine in ihrer Arbeit bei der Betreuung von freilebenden, herrenlosen Katzenpopulationen finanziell zu entlasten. Wie schon in der Vergangenheit werden die entsprechenden Kosten für herrenlose Tiere in der Regel von den Kommunen noch nicht übernommen. Daher wurde mit einer Zuschussförderung seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie Geldspenden der benannten Akteure ein Fond geschaffen, aus dem die GOT-konforme Vergütung entsprechender Behandlungen durch niedersächsische Tierärztinnen/e erfolgen kann.

Der Tierärztekammer kommt hierbei wieder die Verwaltung der Fördermittel sowie die förderbedingungskonforme Abwicklung der Aktion zu. Wir danken schon jetzt allen Kolleginnen und Kollegen, welche sich tatkräftig im Rahmen der Aktion einbringen.

Bitte beachten Sie:
Zuwendungen aus dem dafür eingerichteten Fond können ausschließlich für während des Aktionszeitraumes nachgewiesene Behandlungen gewährt werden!


Freuen sich über die Fortsetzung des erfolgreichen Projektes für den Katzenschutz: (v.l.n.r.) Heiko Schwarzfeld (VNT. e.V.), Holger Lorenz (Tierärztekammer Niedersachsen), Dr. Cristeta Brause (TASSO e.V.), Dieter Ruhnke (Landesverband Niedersachsen des Deutschen Tierschutzbundes), Michaela Dämmrich (Landesbeauftragte für den Tierschutz), Dr. Uwe Tiedemann (Tierärztekammer Niedersachsen).  -  Foto: Tierärztekammer Niedersachsen

Die finanziellen Mittel für die Aktion werden durch folgende Projektpartner zur Verfügung gestellt:

s. auch hier: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Herrenlose-Katze-koennen-kostenlos-kastriert-werden,katzenkastration114.html

Donnerstag, 4. Oktober 2018

Welt-Tierschutz-Tag 2018


Tierärzte sind immer bemüht dort zu helfen, wo es möglich ist.
Wir haben regelmäßige Sprechzeiten, sind grundsätzlich 24 Stunden am Tag in Rufbereitschaft, organisieren den Not- und Feiertagsdienst und helfen wo wir können.

Gerade bei sog. "Wildtieren" besteht jedoch oft Klärungsbedarf, wer für was verantwortlich ist, machen muss oder die Kosten trägt.


Hier ist die offizielle Stellungnahme der Bundestierärztekammer zum Thema "Behandlung von Wildtieren":


"Tierärzte sind nach Berufsordnung lediglich zur ersten Hilfe verpflichtet. Wenn kein Notfall vorliegt, können sie eine Behandlung ablehnen und an einen Spezialisten oder andere Kollegen verweisen.

Dass Wildtiere kostenlos behandelt werden, ist nicht richtig.

Die Vergütung für tierärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung. Es ist grundsätzlich unzulässig, Gebühren unterhalb des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses zu vereinbaren oder zu fordern.
Eine Unterschreitung des einfachen Satzes ist nur im begründeten Einzelfall durch individuelle schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung zulässig.
Derjenige, der sich ein Tier „aneignet“, übernimmt von dem Moment an die volle Verantwortung und Haftung und hat für anfallende Kosten aufzukommen."
(Quelle: Bundestierärztekammer e.V. - Französische Straße 53 - 10117 Berlin)


Hier ist die offizielle Stellungnahme der niedersächsischen Ttierärztekammer zum Thema "Behandlung von Wildtieren":


"Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten werden, wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind, als Fundtiere einzustufen und zu behandeln.

„Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“
(Art. 20a Grundgesetz)

Fundtiere unterliegen dem Fundrecht (BGB§965-984). Für den Finder oder die Finderin besteht die Pflicht, das aufgefundene Tier der zuständigen Fundbehörde (Gemeinde) anzuzeigen. Die zuständige Behörde ist zur Aufnahme und Betreuung des Fundtieres verpflichtet. Sie kann diese Aufgabe Dritten z.B. Tierschutzvereinen übertragen.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Anzeige des Fundes durch den Finder bei der Behörde (Tierart, Fundort, Uhrzeit).

Die Betreuungskosten schließen die notwendigen unaufschiebbaren veterinärmedizinischen Behandlungskosten ein wie Versorgung von Verletzungen und Behandlung akuter Erkrankungen. Die Abrechnung hat nach GOT zu erfolgen. Prophylaktische Maßnahmen wie z.B. Impfungen werden sich danach richten, wo das Tier anschließend untergebracht wird und sollten im Vorfeld mit der Fundbehörde abgeklärt werden. Gleiches Vorgehen empfiehlt sich auch bei diagnostischen Maßnahmen, aufwendigen Behandlungen und chirurgischen Eingriffen. Eingriffe zur Verhinderung der Fortpflanzung sind nicht erstattungsfähig!

Eine etwas andere Vorgehensweise findet bei Wildtieren, also herrenlosen Tieren, Anwendung. Hierunter fallen nicht Wildtiere, die in Gehegen gehalten werden. Generell dürfen Wildtiere nicht aus der Natur entnommen werden, es sei denn sie sind verletzt oder krank. Eine Kostenübernahmepflicht seitens der Gemeinde besteht nicht!

Zuständig sind Jagd- bzw. Naturschutzbehörde, als Ansprechpartner auch der Jagdausübungsberechtigter nur für Wildtiere, die unter das Jagdrecht fallen und ggf. die Polizei. Anerkannte Auffang- und Pflegestationen für verletzte Wildtiere können ebenfalls genutzt werden. Wird ein verletztes Wildtier jedoch von der Polizei oder der Ordnungsbehörde zum Tierarzt gebracht, so kommen diese Institutionen als Auftraggeber auch für die Kosten auf. In allen anderen Fällen sind, aufgrund nicht eindeutiger bzw. fehlender gesetzlicher Bestimmungen, Vereinbarungen mit den entsprechenden Institutionen ratsam. Im Falle einer notwendig werdenden Euthanasie werden die Kosten für die Beseitigung des Tierkörpers von Fund- und Wildtieren von der Gemeinde übernommen (Tierseuchenrecht)."


Hier noch 2 Flyer zu dem Thema:

https://www.tknds.de/cms_tknds/media/archive1/infobroschueren/fundtiere_hinweise_nds.pdf

https://www.tknds.de/cms_tknds/media/archive1/infobroschueren/wildtierflyer_sept2012.pdf

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