Schreiben der Bundestierschutzbeauftragten zur Klarstellung des Fundtierbegriffes
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Funktion als Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz möchte ich Ihnen beigefügte Information über die Definition des Fundtierbegriffes gemäß der offiziellen Auslegung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zukommen lassen.
Die Auslegung des Fundtierbegriffes tangiert den Tierschutz insbesondere in Bezug auf die Kostenübernahme der Kommunen für krank oder verletzt aufgefundene freilebende Katzen.
Die (tierärztliche) Versorgung sowie die Unterbringung werden als Teil der kommunalen Pflichtaufgaben durch die örtlich zuständigen Fundbehörden organisiert.
In der Praxis kommt es immer wieder zu Fragen bei der Einordnung von krank oder verletzt aufgefundenen Katzen als Fundtiere und betroffene Tiere werden dann teilweise fälschlicherweise als herrenlose Tiere eingestuft.
Ich hoffe, dass diese Information zur Klarstellung und einheitlichen Anwendung in der Praxis beiträgt.
Mit freundlichen Grüßen Silvia Breher
Parlamentarische Staatssekretärin Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz Mitglied des Deutschen Bundestages - Internet www.bmleh.de
Datum 23.01.2026
Datum 23.01.2026
Information zur Definition des Fundtierbegriffe
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 26. April 2018 entschieden, dass das in § 3 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) normierte bußgeldbewehrte Verbot, Haustiere auszusetzen oder zurückzulassen, dazu führt, dass die Eigentumsaufgabe an einem Tier durch Aussetzen oder Zurücklassen gar nicht wirksam möglich ist, da gegen ein bußgeldbewehrtes Verbotsgesetz verstoßen wird.
In der Konsequenz sind verwilderte Haustiere nicht als herrenlose Tiere, sondern als Fundtiere zu behandeln.
Hintergrund der Fragestellung ist zumeist die Ablehnung der Kostenübernahme durch die zuständigen Behörden/Landkreise/Städte, die bei Fundtieren initial anfallen.
Die Fundtierkostenerstattung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Nach Ablieferung des Fundtieres bei der zuständigen Behörde des Fundortes (Fundbehörde) ist diese zur Verwahrung der Sache/des Fundtieres verpflichtet.
Für eine auf ihre Veranlassung durchgeführte Unterbringung eines Fundtieres im Tierheim hat sie daher die Kosten zu übernehmen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass für Tiere auch das Fundrecht gemäß § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt.
Demnach gelten Tiere, die besitzlos aber nicht herrenlos sind, als Fundsachen im Sinne von § 965 Absatz 1 BGB.
Nach § 966 Absatz 1 BGB ist der Finder zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet.
Nach § 967 BGB ist der Finder berechtigt, die Fundsache an die zuständige Behörde abzuliefern.
Damit ist die zuständige Gemeinde des Fundortes zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
Für eine auf ihre Veranlassung durchgeführte Unterbringung eines Fundtieres im Tierheim hat sie daher die Kosten zu übernehmen.
Zwar geht nach § 973 Absatz 1 BGB mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes grundsätzlich das Eigentum auf den Finder über, verzichtet aber der Finder nach § 976 Absatz 1 BGB der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
Die Kostenübernahmepflicht besteht dann fort.
BTK begrüßt rechtliche Klarstellung durch Bundestierschutzbeauftragte
(BTK/Berlin) – Wer zahlt für verletzte Fundtiere?
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Fundtiere: Klarheit statt Grauzone
BTK begrüßt rechtliche Klarstellung durch Bundestierschutzbeauftragte
(BTK/Berlin) – Wer zahlt für verletzte Fundtiere?
Diese Frage sorgt bundesweit seit Jahren für Diskussionen.
Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt ausdrücklich ein von der Parlamentarischen Staatssekretärin Silvia Breher in ihrer Funktion als Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz an die kommunalen Spitzenverbände versandtes Schreiben, mit dem der Begriff der sogenannten „Fundtiere“ rechtlich klargestellt wird. (s.o.)
Dieses Schreiben trägt maßgeblich dazu bei, bestehende Unsicherheiten in der Praxis zu beseitigen, eine einheitliche Anwendung des geltenden Rechts sicherzustellen und den praktischen Tierschutz zu stärken.
Hintergrund der Klarstellung ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018. Das Gericht stellte fest, dass das Aussetzen oder Zurücklassen von Haustieren einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt und daher eine Eigentumsaufgabe an einem Tier rechtlich nicht wirksam erfolgen kann.
Hintergrund der Klarstellung ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018. Das Gericht stellte fest, dass das Aussetzen oder Zurücklassen von Haustieren einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt und daher eine Eigentumsaufgabe an einem Tier rechtlich nicht wirksam erfolgen kann.
In der Konsequenz sind verwilderte Haustiere – insbesondere auch freilebende Katzen – nicht als herrenlose Tiere, sondern als Fundtiere zu behandeln.
Die BTK sieht in dieser eindeutigen Auslegung einen wichtigen Beitrag zum Tierschutz und zur Rechtssicherheit für alle Beteiligten – insbesondere für Tierärzt:innen, Tierheime, Tierschutzorganisationen sowie die kommunalen Behörden.
Die BTK sieht in dieser eindeutigen Auslegung einen wichtigen Beitrag zum Tierschutz und zur Rechtssicherheit für alle Beteiligten – insbesondere für Tierärzt:innen, Tierheime, Tierschutzorganisationen sowie die kommunalen Behörden.
„In der täglichen Praxis kommt es immer wieder zu Diskussionen über Zuständigkeiten und Kostenfragen, vor allem bei verletzten oder erkrankten Fundtieren.
Die nun vorliegende Klarstellung hilft, diese Konflikte zu vermeiden und das Wohl der Tiere in den Mittelpunkt zu stellen“, betont der BTK-Präsident Ltd. VD Dr. Holger Vogel.
Wie die Bundestierschutzbeauftragte in ihrem Schreiben ausführt, gelten Tiere nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Fundsachen.
Wie die Bundestierschutzbeauftragte in ihrem Schreiben ausführt, gelten Tiere nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Fundsachen.
Nach Ablieferung eines Fundtieres bei der zuständigen Fundbehörde ist die Kommune des Fundortes zur Verwahrung verpflichtet.
Das schließt ausdrücklich auch die Übernahme der Kosten für eine notwendige tierärztliche Versorgung sowie für die Unterbringung in einem Tierheim ein, sofern diese auf Veranlassung der zuständigen Behörde erfolgt.
Besonders wichtig ist der Hinweis, dass diese Kostenübernahmepflicht auch dann fortbesteht, wenn der Finder auf den später möglichen Eigentumserwerb verzichtet.
Die Klarstellung macht deutlich, dass sich Kommunen ihrer Verantwortung für Fundtiere nicht entziehen können.
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Leider gehört z.B. die Kastration nicht explizit zu den tierärztlichen Maßnahmen für den Erhalt der Gesundheit. Dieses ist dann im Einzelfall zu entscheiden.
Auch eine Unterbringung in einem Tierheim ist bei uns im Landkreis ja nicht immer möglich. Hier helfen z.B. die Tierfreunde Wendland e.V. aus, die dann eine Pflegestelle suchen.
Die Kosten dieser Unterbringung müssten demnach eigentlich auch von der Kommune getragen werden.
Auch eine Unterbringung in einem Tierheim ist bei uns im Landkreis ja nicht immer möglich. Hier helfen z.B. die Tierfreunde Wendland e.V. aus, die dann eine Pflegestelle suchen.
Die Kosten dieser Unterbringung müssten demnach eigentlich auch von der Kommune getragen werden.
Voraussetzung ist immer, das die Tiere als FUNDTIERE auch der Kommune gemeldet werden, BEVOR etwas unternommen wurde, damit die Kommune den Auftrag erteilt und somit auch die KOSTEN übernimmt.
Trotzdem sind wir immer noch auf Spenden angewiesen, alleine um die Kastrationen der verwilderten Katzen zu organisieren und durchführen zu lassen.












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