Samstag, 4. Januar 2020

EJZ-Artikel zu den neuen Notdienstgebühren - UPDATE




UPDATE 2: Ab dem 14.2.2020 gilt die neue Verordnung!

Am 20. Dezember 2019 wurde vom Bundesrat die Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung verabschiedet.

Die Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt im BGBl I Nr. 6, S.158 am 13.02.2020.

Mit dieser Änderung erfährt die GOT der aktuellen Fassung sowohl eine Definition von „Notdienstzeiten“ als auch die verpflichtende Vorgabe von Abrechnungsmodalitäten von Behandlungen, die während dieser vorgenommen werden.

Als Notdienstzeiten im Gesetzessinne gelten dann alle Zeiträume täglich von 18 Uhr über Nacht bis 8 Uhr des Folgetages, freitags ab 18 Uhr über das Wochenende bis Montag 8 Uhr und die 24 Stunden jedes Kalenderfeiertages im jeweiligen Bundesland.


In diesen Zeiten sind alle Leistungen, die im tierärztlichen Notdienst erbracht werden mit einem zweifachen (Mindest-)Satz bis zu einem vierfachen Satz einer einfachen Gebühr abzurechnen. Dies gilt für jede Einzelposition im Rahmen dieser Behandlungen.


UPDATE 1: Voraussichtlich Anfang Februar tritt die Verordnung in Kraft. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundes-Gesetz-Blatt muss der Tierarzt sich unverzüglich an die Verordnung halten!

Auch bei den Tierärzten hat sich in den letzten Jahrzehnten eine Änderung in Richtung Work-Life-Balance ergeben.
Immer weniger (junge) Tierärzte sind bereit 7 Tage die Woche 24 Stunden am Tag abrufbereit zu sein.
Andererseits haben Kliniken Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz, können ihren verpflichtenden 24-Notdienst nicht mehr aufrecht erhalten und geben so ihre Klinik-Zulassung zurück.

Um weiterhin überhaupt kostendeckend einen Notdienst aufrecht zu erhalten, ist diese Maßnahme unbedingt erforderlich. Andernfalls würde es zu massiven Versorgungslücken speziell im Bereich der Kleintiere (aber mancherorts auch der Nutztiere) im Notfall kommen.

Somit ist es jetzt zu einer Änderung in der GOT (Gebührenordnung für Tierärzte, das ist ein Bundesgesetz) gekommen, besonders, was die Notdienst Regelungen betrifft.


Neue Notfall-Gebühren!

Folgendes wird sich ändern:

Wichtig: Die Gebührenordnung und auch die neue Notdienst-Gebührenordnung ist ein Bundesgesetz und muss von Tierärzten unter Strafe eingehalten werden.

1. Die Nachtzeit wird verlängert.
Sie liegt nun zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens (vorher: 19 Uhr und 7 Uhr).
Behandlungen in dieser Zeit müssen als tierärztlicher Notfall abgerechnet werden.


2. Das Wochenende beginnt freitags um 18 Uhr (früher: samstags 13 Uhr).
In der Zeit von Freitag 18:00 Uhr bis Montag 8:00 wird also auch als tierärztlicher Notfall abgerechnet.

3. Bei einem tierärztlichen Notfall wird immer eine Grundgebühr von 50,- €uro (netto zzgl. 19% MWSt.) erhoben.

4. Der Tierarzt darf nicht mehr zum 1-fachen GOT-Satz abrechnen.
Er muss mindestens den 2-fachen Satz und kann den 4-fachen Satz berechnen.

3. & 4. Das
 gilt nicht für regelmäßige Sprechzeiten, die während der oben angegebenen Zeitraumes liegen.
--> Also auch nicht für unsere Samstagssprechstunde von 9:00 - 11:00 Uhr.



5. Bislang war die Berechnung der Kosten bis zum 3-fachen Satz möglich.
Ab 2020 dürfen Tierärzte in besonderen Fällen auch den 4-fachen Satz berechnen.

6. Das Wegegeld wurde erhöht auf einheitlich 3,50 Euro pro Doppelkilometer und mindestens 13 Euro (vorher: 3,40 Euro/11,40 Euro).

Der Bundestag hat diesem Gesetz bereits zugestimmt, der Bundesrat hat am 20.12.20109 seine Zustimmung geben.



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